Allgemeine Geschäftsbedingungen der neusta inspire GmbH für Dienstleistungsverträge

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Programmierarbeiten und ähnlicher Dienstleistungen der neusta inspire GmbH. Stand 01.10.2018

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber für alle Aufträge über Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Programmierarbeiten sowie ähnliche Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

2. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers finden keine Anwendung.

§ 2 Gegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit), die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter des Auftragnehmers im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes durchgeführt wird. Die Auswahl der Mitarbeiter sowie deren Austausch aus dringenden betrieblichen Gründen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

§ 3 Leistungsumfang

Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen werden in den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung sowie der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

§ 4 Zustandekommen des Vertrages

1. Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung, spätestens jedoch mit Aufnahme der Arbeiten beim Auftraggeber auf der Grundlageeines diesem vorliegenden Angebots des Auftragnehmers, zustande.

2. Der Auftragnehmer hält sich an sein Vertragsangebot vier Wochen gebunden, sofern es nicht ausdrücklich als freibleibendgekennzeichnet ist.

§ 5 Besondere Pflichten des Auftragnehmers

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen.

2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen der Datenschutzgesetze und Verordnungen zu beachten und seineMitarbeiter eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgeben zu lassen.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass der AuftraggeberoArbeitsräume für die Mitarbeiter des Auftragnehmers einschließlich aller erforderlichen Arbeits- und Kommunikationsmittel nachBedarf ausreichend zur Verfügung stellt, oeine Kontaktperson benennt, die den Mitarbeitern des Auftragnehmers während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind, oden Mitarbeitern des Auftragnehmers jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt, oim Falle von Programmierarbeiten Rechnerzeiten (incl. Operating), Testdaten und Datenerfassungskapazitäten rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellt.

2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer erbrachten (Teil-) Leistungen nur fürseine eigenen Zwecke verwendet werden. Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers, an denen Urheberrechte entstanden sind, verbleiben bei dem Auftragnehmer, soweit sie nicht wesentliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers beinhalten.

§ 7 Sonstige Pflichten

1. Beide Parteien verpflichten sich, Informationen über Inhalt und/oder Ergebnis der erbrachten Leistung nur in gegenseitigerAbstimmung an Dritte weiterzugeben.

2. Beide Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität. Sie werden insbesondere vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit keine Mitarbeiter einstellen oder anderweitig beschäftigen, die im Rahmen der Zusammenarbeit tätig gewesen sind.

§ 8 Haftung und Schadenersatz

1. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Auftragswert begrenzt.

2. Der Auftragnehmer haftet für einfache Fahrlässigkeit seiner Organe und Mitarbeiter nur im Fall der Verletzung wesentlicherVertragspflichten. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer bei Vertragspflichtverletzungen (aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) oder unerlaubter Handlung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, Körpers, der Gesundheit jedoch auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit.

3. Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie sonstigeVermögensschäden ist ausgeschlossen.

4. Die Haftung des Auftragnehmers für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger Datensicherung eingetreten wäre.

§ 9 Leistungsverzögerungen

1. Ereignisse höherer Gewalt, die die Erbringung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen sowie die Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner Verpflichtungen umdie Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen der Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich.

2. Kommt der Auftragnehmer mit der Erbringung seiner Leistung in Verzug, kann der Auftraggeber, nachdem er schriftlich eineangemessene Frist gesetzt hat, den Vertrag kündigen. Hat der Auftragnehmer den Verzug nicht zu vertreten, ist die Geltendmachungeines Verzugsschadens ausgeschlossen.

§ 10 Annahmeverzug

1. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm nach §6 Abs. 1 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so kann der Auftragnehmer für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung (exkl. Nebenkosten) verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

2. Unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen.

§ 11 Vertragsdauer, Kündigung und Urheberrecht

1. Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Er kann jedoch schon vorher schriftlich mit einer Frist von 8 Wochen gekündigt werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung des Auftragnehmers wie folgt:

2. Für die bis zum Vertragsende geleisteten Dienste des Auftragnehmers ist die volle Vergütung (exkl. Nebenkosten) zu zahlen. Für die infolge der vorzeitigen Beendigung nicht mehr zu leistenden Dienste entfällt die Vergütung insoweit, als der Auftragnehmerdadurch Aufwendungen erspart und/oder durch anderweitige Verwendung der damit frei gewordenen Kräfte Einkünfte erzielt hat oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.

3. Die von der neusta inspire GmbH erstellte Software ist urheberrechtlich geschützt. Der Auftragnehmer ist sowohl Lizenzgeber als auch Eigentümer der Software. Der Lizenzgeber behält den Rechts- und Besitzanspruch der Software. Eine Lizenz ist kein Verkauf der Software. Der Lizenzvertrag gewährt dem Auftraggeber aber ein Nutzungsrecht an der Software. Weitere Rechte verbleiben beim Lizenzgeber/Hersteller der Software.

§ 12 Honorare, Nebenkosten, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1. Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter ist nach den von dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern für ihre Tätigkeit aufgewendeten Zeiten einschl. Reisezeiten zu berechnen (Zeithonorare), soweit in besonderen Fällen nichts Abweichendes bestimmt wird.

2. Die Höhe der Honorarsätze basiert auf den bei Auftragserteilung gültigen Honorarverzeichnissen des Auftragnehmers.

3. Die Fälligkeiten sind gesondert zu vereinbaren. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu zahlen.

4. Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer das Recht, ab diesem Zeitpunkt auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 Abs.1 BGB) zu verlangen, es sei denn, der Schaden ist nachweislich geringer. DerAuftragnehmer ist berechtigt, einen tatsächlich höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

5. Honorare und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Reisekosten, Spesen, Nebenkosten usw.) verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer.

6. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer beruht, nichtgeltend machen.

7. Die Aufrechnung ist nur mit gerichtlich festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Sind Vorschriften der Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen.

2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

3. Gerichtsstand für beide Parteien ist der Hauptgeschäftssitz der neusta inspire GmbH.